Mandatsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwälte an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.

2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen der Rechtsanwälte mit dem Mandanten.

3. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

§ 2 Mandatsverhältnis

Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Kanzlei erteilt.

§ 3 Schweigepflicht, Korrespondenz, Datenschutz

1. Die Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf.

nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

2. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, die Kommunikation mit dem Mandanten und Dritten auch per E- Mail zu führen. Sollte der Mandant wegen der Möglichkeit, dass andere Internetteilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen könnten oder aus anderen

Sicherheitserwägungen, keine Kommunikation per E-Mail wünschen, bitten die Rechtsanwälte um entsprechende Mitteilung.

3. Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Mandanten

Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

§ 5 Vergütung

Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

§ 6 Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit

Mehrere Auftraggeber haften dem Rechtsanwalt als Gesamtschuldner.

§ 7 Kündigung, Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen

1. Soweit nicht anderes vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

2. Das Kündigungsrecht steht auch den Rechtsanwälten zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zu Unzeiten erfolgen darf, es sei denn, das für die Beratung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und werden mit Erhalt der Rechnung fällig.

4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Berufshaftpflichtversicherung, Haftungsbeschränkung

1. Rechtsanwälte/innen sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

2. Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem Mandatsverhältnis auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher, gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensunabhängige Haftung wird gegenüber dem Mandanten auf 1.000.000 € (in Worten: Eine Millionen Euro) pro Schadensfall beschränkt, sofern die Rechtsanwälte den nach § 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhalten. Dieser ist auf Verlangen des Mandanten nachzuweisen.

3. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

4. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über 1.000.000 € hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer entsprechenden Zusatzvereinbarung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 9 Verjährung

1. Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und den Rechtsanwälten bestehenden Vertragsverhältnis verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten in drei Jahren ab dem Datum ihrer Entstehung, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln der Rechtsanwälte und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

2. Für den Fall, dass die Rechtsanwälte während des laufenden Mandats den möglichen Schaden des Mandanten erkennen, bzw. erkennen müssen, trifft sie ferner die Verpflichtung, den Mandanten im Hinblick hierauf vor Ablauf der Fristen auf die vorstehende Verjährungsregelung besonders hinzuweisen, es sei denn, dass davon ausgegangen werden durfte, dass der Mandant anderweitig beraten wird. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Hinweispflicht verlängert sich die Verjährungsfrist um drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Mandant auf die Verjährung hätte hingewiesen werden müssen.

3. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist über die gesetzlichen Verjährungsfristen hinaus ist ausgeschlossen.

4. Eine Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über den Anspruch des Mandanten findet nicht statt, es sei denn, die Verhandlungen beziehen sich bei unstreitiger Pflichtverletzung ausschließlich auf die Höhe des Schadens.

5. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung als solches und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Weitere, insbesondere mündliche, Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisse

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