Unfall... Was nun?
Immer wieder versuchen Geschädigte eines Verkehrsunfalls, den Unfallschaden zunächst selbst in Eigenregie mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung abzuwickeln, oder sie nehmen den Service ihrer Reparaturwerkstatt in Anspruch, welche den Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend macht.
Die Erfahrung lehrt, dass dies die Abwicklung des Unfalls erschwert und zu schlechteren Ergebnissen führt. So werden einzelne Schadenspositionen in Unkenntnis von deren Erstattungsfähigkeit überhaupt nicht geltend gemacht und geltend gemachte Schadenspositionen von der gegnerischen Versicherung nicht oder nur teilweise erstattet, indem unzutreffende Einwendungen entgegengehalten werden. Es kann daher nur dringend empfohlen werden, bei jedem Verkehrsunfall sofort einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Unfallschädiger umfasst auch die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts. Liegt also ein unverschuldeter oder ein nur teilweise verschuldeter Verkehrsunfall vor, so sind die Anwaltskosten von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.
Eine etwa fehlende Rechtsschutzversicherung stellt also keinen Hinderungsgrund dar, die Abwicklung eines Verkehrsunfalls sofort an einen Rechtsanwalt zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Verschuldensfrage von vorn herein geklärt ist und der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung die Haftung überhaupt nicht in Abrede stellt.
Beratungs- und Tätigkeitsfelder
Korrespondenz mit dem unfallverursache sowie dessen Haftpflichtversicherung
Geltendmachung des Schadens bei der Vollkaskoversicherung
Bezifferung von Sachschäden und Schmerzensgeldansprüchen
gerichtliche Geltendmachung des Schadens
Vertretung gegenüber Bußgeldbehörden, Staatsanwaltschaft und (Straf)Gerichten
Einholung von Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung, falls notwendig